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Zitierfest

DSGVO · Datenschutz-Grundverordnung

Art. 91 DSGVO – Bestehende Datenschutzvorschriften von Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften

Amtliche Fassung, Stand 04.05.2016.

(1) Wendet eine Kirche oder eine religiöse Vereinigung oder Gemeinschaft in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung umfassende Regeln zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung an, so dürfen diese Regeln weiter angewandt werden, sofern sie mit dieser Verordnung in Einklang gebracht werden.

(2) Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften, die gemäß Absatz 1 umfassende Datenschutzregeln anwenden, unterliegen der Aufsicht durch eine unabhängige Aufsichtsbehörde, die spezifischer Art sein kann, sofern sie die in Kapitel VI niedergelegten Bedingungen erfüllt.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 91 DSGVO verweisen

  • § 18 BDSG – Verfahren der Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder

Rechtsprechung zu Art. 91 DSGVO

4 Entscheidungen zitieren Art. 91 DSGVO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 17.10.2024 – 8 AZR 42/24 · 8. Senat

    Kirchliches Datenschutzrecht - Datenschutz-Grundverordnung - Herausgabe eines Protokolls einer nichtöffentlichen Sitzung des Kirchengemeinderats - materielle Personalakte - Rechtsweg zu den staatlichen Arbeitsgerichten

  • BVerfG, Beschl. v. 22.04.2026 – 2 BvR 264/26 · 2. Senat 2. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Rechtsweg und Rechtsschutz bei potentiellen Datenschutzverletzungen durch kirchliche Einrichtungen - Beschränkung der Prozessvertretung auf Kirchenangehörige gem § 14 Abs 2 S 1 VwGGEKD durch staatliche Gerichte überprüfbar - hier: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde …

  • BayVerfGH, Entscheidung v. 21.05.2026 – Vf. 19-VII-17

    Leitsatz: 1. Die angegriffenen Regelungen im Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen über die Übermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten von Schülerinnen und Schülern, deren Erziehungsberechtigten und externen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern im automatisierten Verfahren gemäß Art. 85 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2, Art. 85 a BayEUG, von Lehrkräften und des nicht …
  • BayObLG, Beschl. v. 30.07.2024 – BayOLG 204 VAs 196/24 · 4. Strafsenat

    Kein Akteneinsichtsrecht des Bischöflichen Ordinariats in Akten eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft

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