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Zitierfest

DSGVO · Datenschutz-Grundverordnung

Art. 66 DSGVO – Dringlichkeitsverfahren

Amtliche Fassung, Stand 04.05.2016.

(1) Unter außergewöhnlichen Umständen kann eine betroffene Aufsichtsbehörde abweichend vom Kohärenzverfahren nach Artikel 63, 64 und 65 oder dem Verfahren nach Artikel 60 sofort einstweilige Maßnahmen mit festgelegter Geltungsdauer von höchstens drei Monaten treffen, die in ihrem Hoheitsgebiet rechtliche Wirkung entfalten sollen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass dringender Handlungsbedarf besteht, um Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen zu schützen. Die Aufsichtsbehörde setzt die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden, den Ausschuss und die Kommission unverzüglich von diesen Maßnahmen und den Gründen für deren Erlass in Kenntnis.

(2) Hat eine Aufsichtsbehörde eine Maßnahme nach Absatz 1 ergriffen und ist sie der Auffassung, dass dringend endgültige Maßnahmen erlassen werden müssen, kann sie unter Angabe von Gründen im Dringlichkeitsverfahren um eine Stellungnahme oder einen verbindlichen Beschluss des Ausschusses ersuchen.

(3) Jede Aufsichtsbehörde kann unter Angabe von Gründen, auch für den dringenden Handlungsbedarf, im Dringlichkeitsverfahren um eine Stellungnahme oder gegebenenfalls einen verbindlichen Beschluss des Ausschusses ersuchen, wenn eine zuständige Aufsichtsbehörde trotz dringenden Handlungsbedarfs keine geeignete Maßnahme getroffen hat, um die Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen zu schützen.

(4) Abweichend von Artikel 64 Absatz 3 und Artikel 65 Absatz 2 wird eine Stellungnahme oder ein verbindlicher Beschluss im Dringlichkeitsverfahren nach den Absätzen 2 und 3 binnen zwei Wochen mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses angenommen.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 66 DSGVO verweisen

  • Art. 60 DSGVO – Zusammenarbeit zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden
  • Art. 61 DSGVO – Gegenseitige Amtshilfe
  • Art. 62 DSGVO – Gemeinsame Maßnahmen der Aufsichtsbehörden
  • Art. 70 DSGVO – Aufgaben des Ausschusses

Rechtsprechung zu Art. 66 DSGVO

3 Entscheidungen zitieren Art. 66 DSGVO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • EuGH, Urt. v. 15.06.2021 – C-645/19 · Große Kammer

    Facebook Ireland Limited u. a. gegen Gegevensbeschermingsautoriteit. Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 7, 8 und 47 – Verordnung (EU) 2016/679 – Grenzüberschreitende …

  • EuGH, Urt. v. 24.09.2019 – C-507/17 · Große Kammer

    Google LLC gegen Commission nationale de l'informatique et des libertés (CNIL). Vorlage zur Vorabentscheidung – Personenbezogene Daten – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Richtlinie 95/46/EG – Verordnung (EU) 2016/679 – Suchmaschinen im Internet – …

  • EuG, Urt. v. 29.01.2025 – T-70/23, T-84/23 und T-111/23 · Zehnte erweiterte Kammer

    Data Protection Commission gegen Europäischer Datenschutzausschuss. Schutz personenbezogener Daten – Art. 65 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/679 – Verbindlicher Beschluss, mit dem einer federführenden Aufsichtsbehörde aufgegeben wird, den Untersuchungsbereich auszuweiten und einen …

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