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Zitierfest

DSGVO · Datenschutz-Grundverordnung

Art. 59 DSGVO – Tätigkeitsbericht

Amtliche Fassung, Stand 04.05.2016.

Jede Aufsichtsbehörde erstellt einen Jahresbericht über ihre Tätigkeit, der eine Liste der Arten der gemeldeten Verstöße und der Arten der getroffenen Maßnahmen nach Artikel 58 Absatz 2 enthalten kann. Diese Berichte werden dem nationalen Parlament, der Regierung und anderen nach dem Recht der Mitgliedstaaten bestimmten Behörden übermittelt. Sie werden der Öffentlichkeit, der Kommission und dem Ausschuss zugänglich gemacht.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 59 DSGVO verweisen

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„Was regelt Art. 59 DSGVO? Zitiere den Wortlaut.“

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