Zum Inhalt springen
Zitierfest

DSGVO · Datenschutz-Grundverordnung

Art. 39 DSGVO – Aufgaben des Datenschutzbeauftragten

Amtliche Fassung, Stand 04.05.2016.

(1) Dem Datenschutzbeauftragten obliegen zumindest folgende Aufgaben:

  • a) Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters und der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer Pflichten nach dieser Verordnung sowie nach sonstigen Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten;
  • b) Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung, anderer Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten sowie der Strategien des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters für den Schutz personenbezogener Daten einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Mitarbeiter und der diesbezüglichen Überprüfungen;
  • c) Beratung — auf Anfrage — im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung gemäß Artikel 35;
  • d) Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde;
  • e) Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen Konsultation gemäß Artikel 36, und gegebenenfalls Beratung zu allen sonstigen Fragen.

(2) Der Datenschutzbeauftragte trägt bei der Erfüllung seiner Aufgaben dem mit den Verarbeitungsvorgängen verbundenen Risiko gebührend Rechnung, wobei er die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung berücksichtigt.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 39 DSGVO verweisen

Rechtsprechung zu Art. 39 DSGVO

7 Entscheidungen zitieren Art. 39 DSGVO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 06.06.2023 – 9 AZR 383/19 · 9. Senat

    Leitsatz: Die Pflichten eines Datenschutzbeauftragten sind mit denen eines Betriebsratsvorsitzenden nicht zu vereinbaren. Der bei gleichzeitiger Wahrnehmung beider Funktionen bestehende Interessenkonflikt rechtfertigt es, die Bestellung des Betriebsratsvorsitzenden zum Datenschutzbeauftragten zu widerrufen.
  • BGH, Urt. v. 15.10.2018 – AnwZ (Brfg) 20/18 · Senat für Anwaltssachen

    Leitsatz: 1. Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach §§ 46 f. BRAO ist grundsätzlich auch für ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst möglich. 2. Der Zulassungsversagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO gilt zwar auch für die Beantragung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt (§ 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BRAO). Jedoch können für die Beurteilung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Tätigkeit …
  • EuGH, Urt. v. 22.06.2022 – C-534/20 · Erste Kammer

    Leistritz AG gegen LH. Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Verordnung (EU) 2016/679 – Art. 38 Abs. 3 Satz 2 – Datenschutzbeauftragter – Verbot für einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter, einen …

  • BAG, Urt. v. 06.06.2023 – 9 AZR 621/19 · 9. Senat

    Leitsatz: Der in § 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG normierte besondere Schutz des betrieblichen Datenschutzbeauftragten vor einer Abberufung ist mit Unionsrecht vereinbar.
  • EuGH, Urt. v. 09.02.2023 – C-453/21 · Sechste Kammer

    X-FAB Dresden GmbH & Co. KG gegen FC. Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Verordnung (EU) 2016/679 – Art. 38 Abs. 3 – Datenschutzbeauftragter – Verbot der Abberufung wegen der Erfüllung seiner Aufgaben – Erfordernis der …

  • EuGH, Urt. v. 09.02.2023 – C-560/21 · Sechste Kammer

    ZS gegen Zweckverband „Kommunale Informationsverarbeitung Sachsen“ KISA, Körperschaft des öffentlichen Rechts. Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Verordnung (EU) 2016/679 – Art. 38 Abs. 3 – Datenschutzbeauftragter – Verbot der …

Weitere Entscheidungen zu Art. 39 DSGVO suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 39 DSGVO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 39 DSGVO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten