Um es zu ermöglichen, dass nachfolgende Risikobewertungen aufeinander aufbauen und die Entwicklung der ermittelten Risiken aufzeigen, sowie um Untersuchungen und Durchsetzungsmaßnahmen zu erleichtern, sollten Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen alle Belege für die von ihnen durchgeführten Risikobewertungen, wie etwa Informationen über deren Vorbereitung, zugrunde liegende Daten und Daten über die Tests ihrer algorithmischen Systeme, aufbewahren.
DSA · Digital Services Act – Verordnung über digitale Dienste
Erwägungsgrund 85 DSA
Amtliche Fassung, Stand 27.10.2022.
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„Was regelt Erwägungsgrund 85 DSA? Zitiere den Wortlaut.“