Dabei sollten vier Kategorien systemischer Risiken von Anbietern sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen eingehend geprüft werden. Eine erste Kategorie betrifft die Risiken, die durch Verbreitung rechtswidriger Inhalte entstehen können, darunter die Verbreitung von Darstellungen von sexuellem Missbrauch von Kindern oder von rechtswidriger Hassrede oder andere Arten von Missbrauch ihrer Dienste für Straftaten sowie rechtswidrige Tätigkeiten wie ein nach Unions- oder nationalem Recht untersagter Verkauf von Waren oder Dienstleistungen, wie z. B. gefährlicher oder gefälschter Güter oder rechtswidrig gehandelter Tiere. Eine solche Verbreitung oder solche Aktivitäten können beispielsweise ein erhebliches systemisches Risiko darstellen, wenn sich der Zugang zu rechtswidrigen Inhalten über Konten mit besonders großer Reichweite oder andere Möglichkeiten der Verstärkung rasch und weit verbreitet. Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen sollten das Risiko der Verbreitung rechtswidriger Inhalte unabhängig davon bewerten, ob die Informationen auch mit ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen unvereinbar sind oder nicht. Diese Bewertung lässt die persönliche Verantwortlichkeit des Nutzers sehr großer Online-Plattformen oder der Inhaber von Websites, die von sehr großen Online-Suchmaschinen indexiert werden, für eine mögliche Rechtswidrigkeit ihrer Tätigkeit nach geltendem Recht unberührt.
DSA · Digital Services Act – Verordnung über digitale Dienste
Erwägungsgrund 80 DSA
Amtliche Fassung, Stand 27.10.2022.
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