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Zitierfest

DSA · Digital Services Act – Verordnung über digitale Dienste

Erwägungsgrund 147 DSA

Amtliche Fassung, Stand 27.10.2022.

Um die einheitliche Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung zu gewährleisten, muss sichergestellt werden, dass nationale Behörden, einschließlich nationaler Gerichte, über alle erforderlichen Informationen verfügen, um sicherstellen zu können, dass ihre Entscheidungen nicht im Widerspruch zu einem von der Kommission im Rahmen dieser Verordnung erlassenen Beschluss stehen. Dies gilt unbeschadet des Artikels 267 AEUV.

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„Was regelt Erwägungsgrund 147 DSA? Zitiere den Wortlaut.“

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