Nutzer haben das Recht, im Einklang mit dem EU-Recht und nationalen Recht Schadenersatz von Anbietern von Vermittlungsdiensten für etwaige Schäden oder Verluste zu fordern, die aufgrund eines Verstoßes dieser Anbieter gegen die Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung entstanden sind.
DSA · Digital Services Act – Verordnung über digitale Dienste
Art. 54 DSA – Entschädigung
Amtliche Fassung, Stand 27.10.2022.
Rechtsprechung zu Art. 54 DSA
2 Entscheidungen zitieren Art. 54 DSA: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
OLG Bamberg, Endurt. v. 18.03.2026 – 3 UKl 5/25 e · 3. Zivilsenat
Leitsatz: 1. Die öffentlichrechtliche Aufsicht gemäß Art. 51 und Art. 56 Abs. 1 DSA steht einer Klage- und Sachbefugnis eines Verbraucherschutzverbandes, um aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 57 UKlaG im Rahmen eines Unterlassungsklageverfahren vorzugehen, nicht entgegen. 2. Das Verfahren zur De-Personalisierung der Feedsverwaltung gem. Art. 27 Abs. 3, 38 DSA dient dem Datenschutz der …
OLG Bamberg, Urt. v. 28.07.2025 – 4 U 62/25 e · 4. Zivilsenat
Leitsatz: 1. Sperrt der Betreiber einer Social-Media-Plattform aufgrund von Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen einen Social-Media-Kanal, so stellt die bloße Weiternutzung eines anderen, bereits bestehenden Kanals durch den betroffenen Nutzer keine Umgehung der Maßnahme dar, die eine Sperrung sämtlicher Kanäle dieses Nutzers rechtfertigt. 2. Zu den Voraussetzungen für die Annahme eines …