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Zitierfest

DSA · Digital Services Act – Verordnung über digitale Dienste

Art. 16 DSA – Melde- und Abhilfeverfahren

Amtliche Fassung, Stand 27.10.2022.

(1) Die Hostingdiensteanbieter richten Verfahren ein, nach denen Personen oder Einrichtungen ihnen das Vorhandensein von Einzelinformationen in ihren Diensten melden können, die die betreffende Person oder Einrichtung als rechtswidrige Inhalte ansieht. Diese Verfahren müssen leicht zugänglich und benutzerfreundlich sein und eine Übermittlung von Meldungen ausschließlich auf elektronischem Weg ermöglichen.

(2) Mit den in Absatz 1 genannten Verfahren muss das Übermitteln hinreichend genauer und angemessen begründeter Meldungen erleichtert werden. Dazu ergreifen die Hostingdiensteanbieter die erforderlichen Maßnahmen, um die Übermittlung von Meldungen zu ermöglichen und zu erleichtern, die alle folgenden Elemente enthalten:

  • a) eine hinreichend begründete Erläuterung, warum die betreffende Person oder Einrichtung die fraglichen Informationen als rechtswidrige Inhalte ansieht;
  • b) eine eindeutige Angabe des genauen elektronischen Speicherorts dieser Informationen, etwa die präzise URL-Adresse bzw. die präzisen URL-Adressen, oder, soweit erforderlich, weitere, hinsichtlich der Art der Inhalte und der konkreten Art des Hostingdienstes zweckdienliche Angaben zur Ermittlung der rechtswidrigen Inhalte;
  • c) den Namen und die E-Mail-Adresse der meldenden Person oder Einrichtung, es sei denn, es handelt sich um Informationen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie eine in den Artikeln 3 bis 7 der Richtlinie 2011/93/EU genannte Straftat betreffen;
  • d) eine Erklärung darüber, dass die meldende Person oder Einrichtung in gutem Glauben davon überzeugt ist, dass die in der Meldung enthaltenen Angaben und Anführungen richtig und vollständig sind.

(3) Die im vorliegenden Artikel genannten Meldungen bewirken, dass für die Zwecke des Artikels 6 von einer tatsächlichen Kenntnis oder einem Bewusstsein in Bezug auf die betreffende Einzelinformation ausgegangen wird, wenn sie es einem sorgfältig handelnden Anbieter von Hostingdiensten ermöglichen, ohne eingehende rechtliche Prüfung festzustellen, dass die einschlägige Tätigkeit oder Information rechtswidrig ist.

(4) Enthält die Meldung die elektronische Kontaktangabe der meldenden Person oder Einrichtung, so schickt der Hostingdiensteanbieter dieser Person oder Einrichtung unverzüglich eine Empfangsbestätigung.

(5) Ferner teilt der Anbieter der betreffenden Person oder Einrichtung unverzüglich seine Entscheidung in Bezug auf die gemeldeten Informationen mit und weist dabei auf die möglichen Rechtsbehelfe gegen diese Entscheidung hin.

(6) Die Hostingdiensteanbieter bearbeiten alle Meldungen, die sie im Rahmen der in Absatz 1 genannten Verfahren erhalten, und entscheiden zeitnah, sorgfältig, frei von Willkür und objektiv über die gemeldeten Informationen. Wenn sie zu dieser Bearbeitung oder Entscheidungsfindung automatisierte Mittel einsetzen, machen sie in ihrer Mitteilung nach Absatz 5 auch Angaben über den Einsatz dieser Mittel.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 16 DSA verweisen

Rechtsprechung zu Art. 16 DSA

5 Entscheidungen zitieren Art. 16 DSA: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • OLG Bamberg, Endurt. v. 29.07.2026 – 3 UKl 13/25 e · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die Verpflichtung des Anbieters von Online-Plattformen mit Empfehlungssystemen zur Darstellung der wichtigen Parameter gem. Art. 27 Abs. 1, Abs. 2 DSA sowie die Anforderungen an die Zugänglichkeit des Verfahrens zur De-Personalisierung der Feedsverwaltung bei sehr großen Online-Plattformen gem. Art. 27 Abs. 3, 38 DSA dienen – über eine bloße Neben- oder Reflexwirkung hinaus – dem …
  • OLG Bamberg, Endurt. v. 18.03.2026 – 3 UKl 5/25 e · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die öffentlichrechtliche Aufsicht gemäß Art. 51 und Art. 56 Abs. 1 DSA steht einer Klage- und Sachbefugnis eines Verbraucherschutzverbandes, um aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 57 UKlaG im Rahmen eines Unterlassungsklageverfahren vorzugehen, nicht entgegen. 2. Das Verfahren zur De-Personalisierung der Feedsverwaltung gem. Art. 27 Abs. 3, 38 DSA dient dem Datenschutz der …
  • OLG München, Beschl. v. 21.09.2026 – 18 W 839/26 Pre e · 18. Zivilsenat

  • OLG München, Endurt. v. 20.01.2026 – 18 U 2360/25 Pre e · 18. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Ein Social-Media-Profil oder -Konto, das ohne Zustimmung eines Betroffenen durch Verwendung des Namens des Betroffenen und/oder diesen abbildender Fotos der Wahrheit zuwider vorgibt, es handele sich um ein Profil bzw. Konto des Betroffenen, kann dessen Persönlichkeits- bzw. Namensrecht und dessen Recht am eigenen Bild verletzen. 2. Auch unter Geltung des DSA kann der Anbieter eines …
  • OLG Nürnberg, Endurt. v. 23.07.2024 – 3 U 2469/23 · 3. Zivilsenat und Kartellsenat

    Leitsatz: 1. Im Rahmen der Interessenabwägung zur Bestimmung des Überprüfungsaufwands eines Hostproviders einschließlich der Einholung einer Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen darf – da das „Überprüfungs- und Stellungnahmeverfahren“ kein Selbstzweck ist – die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen nicht außer Acht gelassen werden: In die Abwägung ist daher einzustellen, inwieweit …

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