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Zitierfest

DSA · Digital Services Act – Verordnung über digitale Dienste

Art. 12 DSA – Kontaktstellen für Nutzer der Dienste

Amtliche Fassung, Stand 27.10.2022.

(1) Die Anbieter von Vermittlungsdiensten benennen eine zentrale Kontaktstelle, die es den Nutzern ermöglicht, direkt und schnell mit ihnen zu kommunizieren, und zwar auf elektronischem Wege und in einer benutzerfreundlichen Weise, indem sie den Nutzern auch die Wahl des Kommunikationsmittels überlassen, das nicht ausschließlich auf automatisierten Instrumenten beruhen darf.

(2) Zusätzlich zu den Verpflichtungen nach der Richtlinie 2000/31/EG veröffentlichen die Anbieter von Vermittlungsdiensten die Informationen, die erforderlich sind, damit die Nutzer die zentralen Kontaktstellen der Anbieter von Vermittlungsdiensten leicht ermitteln und mit ihnen kommunizieren können. Diese Informationen müssen leicht zugänglich sein und stets auf dem aktuellen Stand gehalten werden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 12 DSA nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 12 DSA? Zitiere den Wortlaut.“

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