Zum Inhalt springen
Zitierfest

DRiG · Deutsches Richtergesetz

§ 5c DRiG – Anrechnung einer Ausbildung für den gehobenen Dienst

Amtliche Fassung, Stand 22.10.2024.

(1) Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst kann auf Antrag bis zur Dauer von 18 Monaten auf die Ausbildung angerechnet werden. Auf den Vorbereitungsdienst dürfen jedoch nicht mehr als sechs Monate angerechnet werden.

(2) Das Nähere regelt das Landesrecht.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 5c DRiG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 5c DRiG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten