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Zitierfest

DRiG · Deutsches Richtergesetz

§ 56 DRiG – Einleitung der Beteiligung

Amtliche Fassung, Stand 22.10.2024.

(1) Die oberste Dienstbehörde beantragt die Stellungnahme des Präsidialrats. Dem Antrag sind die Bewerbungsunterlagen und die Personal- und Befähigungsnachweise beizufügen. Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des Bewerbers oder Richters vorgelegt werden.

(2) Auf Ersuchen eines Mitglieds eines Richterwahlausschusses hat die oberste Dienstbehörde die Stellungnahme zu beantragen.

Rechtsprechung zu § 56 DRiG

Eine Entscheidung zitiert § 56 DRiG.

  • BVerwG, Urt. v. 13.11.2019 – 2 C 35/18 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Ein Beamter oder Richter, der für die Wahl zum Richter an einem obersten Gerichtshof des Bundes vorgeschlagen, aber nicht gewählt worden ist und der die Stellungnahme des Präsidialrats des obersten Gerichtshofs für rechtswidrig hält, kann diese Stellungnahme nicht isoliert gerichtlich angreifen, sondern nur im Rahmen eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ernennung vom …

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