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Zitierfest

DRiG · Deutsches Richtergesetz

§ 19a DRiG – Amtsbezeichnungen

Amtliche Fassung, Stand 22.10.2024.

(1) Amtsbezeichnungen der Richter auf Lebenszeit und der Richter auf Zeit sind "Richter", "Vorsitzender Richter", "Direktor", "Vizepräsident" oder "Präsident" mit einem das Gericht bezeichnenden Zusatz ("Richter am ...", "Vorsitzender Richter am ...", "Direktor des ...", "Vizepräsident des ...", "Präsident des ...").

(2) Richter kraft Auftrags führen im Dienst die Bezeichnung "Richter" mit einem das Gericht bezeichnenden Zusatz ("Richter am ...").

(3) Richter auf Probe führen die Bezeichnung "Richter", im staatsanwaltschaftlichen Dienst die Bezeichnung "Staatsanwalt".

Rechtsprechung zu § 19a DRiG

Eine Entscheidung zitiert § 19a DRiG.

  • BGH, Beschl. v. 19.02.2019 – 5 StR 513/18 · 5. Strafsenat

    Unterzeichnung des Strafurteils: Fehlerhafter Verhinderungsvermerk betreffend einen Richter auf Probe

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