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Zitierfest

DRiG · Deutsches Richtergesetz

§ 15 DRiG – Wirkungen auf das Beamtenverhältnis

Amtliche Fassung, Stand 22.10.2024.

(1) Der Richter kraft Auftrags behält sein bisheriges Amt. Seine Besoldung und Versorgung bestimmen sich nach diesem Amt. Im übrigen ruhen für die Dauer des Richterverhältnisses kraft Auftrags die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Geschenken.

(2) Wird das Richterverhältnis zu einem anderen Dienstherrn begründet, so ist auch dieser zur Zahlung der Dienstbezüge verpflichtet.

Rechtsprechung zu § 15 DRiG

Eine Entscheidung zitiert § 15 DRiG.

  • BVerfG, Beschl. v. 22.03.2018 – 2 BvR 780/16 · 2. Senat

    Leitsatz: § 17 Nr. 3, § 18 VwGO, die die Ernennung von Beamten auf Lebenszeit zu Richtern auf Zeit erlauben, sind mit dem Grundgesetz vereinbar. § 18 VwGO ist allerdings verfassungskonform dahin auszulegen, dass die wiederholte Bestellung eines Beamten zum Richter auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit ausgeschlossen ist.

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