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Zitierfest

DMA · Digital Markets Act – Verordnung über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor

Erwägungsgrund 92 DMA

Amtliche Fassung, Stand 12.10.2022.

Um die einheitliche Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung zu gewährleisten, muss sichergestellt werden, dass nationale Behörden, einschließlich nationaler Gerichte, über alle erforderlichen Informationen verfügen, um sicherstellen zu können, dass ihre Entscheidungen nicht im Widerspruch zu einem von der Kommission im Rahmen dieser Verordnung erlassenen Beschluss stehen. Die nationalen Gerichte sollten die Kommission ersuchen dürfen, ihnen Informationen oder Stellungnahmen zu Fragen der Anwendung dieser Verordnung zu übermitteln. Gleichzeitig sollte die Kommission gegenüber den nationalen Gerichten mündliche oder schriftliche Stellungnahmen abgeben können. Dies berührt nicht die Möglichkeit nationaler Gerichte, gemäß Artikel 267 AEUV um eine Vorabentscheidung zu ersuchen.

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