In solchen Situationen sollten die Torwächter die Produkte oder Dienstleistungen, die sie selbst oder über einen von ihnen kontrollierten gewerblichen Nutzer anbieten, beim Ranking auf dem zentralen Plattformdienst und bei der damit verbundenen Indexierung und dem damit verbundenen Auffinden weder durch rechtliche noch durch kommerzielle oder technische Mittel anders oder bevorzugt behandeln. Um sicherzustellen, dass diese Verpflichtung wirksam ist, sollten auch die für ein solches Ranking geltenden Bedingungen generell fair und transparent sein. Unter „Ranking“ ist in diesem Zusammenhang jedwede relative Hervorhebung zu verstehen, auch das Anzeigen, die Beurteilung, das Verlinken oder die Sprachausgabe von Ergebnissen, und es sollte auch Fälle umfassen, in denen ein zentraler Plattformdienst dem Endnutzer nur ein einziges Ergebnis darstellt oder kommuniziert. Um sicherzustellen, dass diese Verpflichtung wirksam ist und nicht umgangen werden kann, sollte sie auch für jede Maßnahme gelten, die die gleiche Wirkung wie eine Differenzierung oder Vorzugsbehandlung beim Ranking hat. Die nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/1150 erlassenen Leitlinien sollten auch die Um- und Durchsetzung dieser Verpflichtung erleichtern.
DMA · Digital Markets Act – Verordnung über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor
Erwägungsgrund 52 DMA
Amtliche Fassung, Stand 12.10.2022.
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