Die Fähigkeit von Endnutzern, außerhalb der zentralen Plattformdienste des Torwächters Inhalte, Abonnements, Funktionen oder andere Elemente zu erwerben, sollte weder untergraben noch eingeschränkt werden. Insbesondere sollte eine Situation vermieden werden, in der Torwächter den Zugang von Endnutzern zu solchen Diensten und die Nutzung solcher Dienste über eine Software-Anwendung beschränken, die auf dem zentralen Plattformdienst des Torwächters ausgeführt wird. So sollten beispielsweise Abonnenten von Online-Inhalten, die außerhalb einer Software-Anwendung, eines Geschäfts für Software-Anwendungen oder eines virtuellen Assistenten erworben wurden, nicht allein aus dem Grund, dass die Online-Inhalte nicht über eine Software-Anwendung, ein Geschäft für Software-Anwendungen oder einen virtuellen Assistenten erworben wurden, daran gehindert werden, über eine Software-Anwendung auf dem zentralen Plattformdienst des Torwächters auf diese Online-Inhalte zuzugreifen.
DMA · Digital Markets Act – Verordnung über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor
Erwägungsgrund 41 DMA
Amtliche Fassung, Stand 12.10.2022.
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