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Zitierfest

DMA · Digital Markets Act – Verordnung über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor

Erwägungsgrund 21 DMA

Amtliche Fassung, Stand 12.10.2022.

Ein Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, verfügt insbesondere dann über eine gefestigte und dauerhafte Position hinsichtlich seiner Tätigkeiten bzw. wird eine solche voraussichtlich in naher Zukunft erlangen, wenn die Bestreitbarkeit seiner Position beschränkt ist. Dies ist wahrscheinlich der Fall, wenn das Unternehmen über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren lang in mindestens drei Mitgliedstaaten einen zentralen Plattformdienst für eine sehr große Zahl von gewerblichen Nutzern und Endnutzern bereitgestellt hat.