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Zitierfest

DMA · Digital Markets Act – Verordnung über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor

Art. 20 DMA – Einleitung eines Verfahrens

Amtliche Fassung, Stand 12.10.2022.

(1) Beabsichtigt die Kommission, ein Verfahren im Hinblick auf den möglichen Erlass von Beschlüssen nach Artikel 8, 29 oder 30 einzuleiten, so erlässt sie einen Beschluss zur Einleitung eines Verfahrens.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann die Kommission ihre Untersuchungsbefugnisse nach dieser Verordnung ausüben, bevor sie ein Verfahren gemäß dem genannten Absatz einleitet.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 20 DMA verweisen

  • Art. 8 DMA – Einhaltung der Verpflichtungen durch Torwächter
  • Art. 13 DMA – Umgehungsverbot
  • Art. 29 DMA – Nichteinhaltung
  • Art. 30 DMA – Geldbußen
  • Art. 32 DMA – Verjährungsfrist für die Verhängung von Sanktionen
  • Art. 38 DMA – Zusammenarbeit und Koordinierung mit für die Durchsetzung von Wettbewerbsvorschriften zuständigen nationalen Behörden
  • Art. 44 DMA – Veröffentlichung von Beschlüssen

Rechtsprechung zu Art. 20 DMA

Eine Entscheidung zitiert Art. 20 DMA.

  • EuG, Urt. v. 08.07.2026 – T-1079/23, T-1080/23 und T-214/24 · Achte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern

    Apple Inc. und Apple Distribution International Ltd gegen Europäische Kommission. Nichtigkeitsklage – Digitale Dienste – Verordnung (EU) 2022/1925 – Benennung eines Torwächters – Einleitung einer Marktuntersuchung – Abschluss einer Marktuntersuchung – Interoperabilität – Zentrale Plattformdienste – …

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