Der Verwahrer ist verpflichtet, die Wertpapiere unter äußerlich erkennbarer Bezeichnung jedes Hinterlegers gesondert von seinen eigenen Beständen und von denen Dritter aufzubewahren, wenn es sich um Wertpapiere handelt, die nicht zur Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank zugelassen sind, oder wenn der Hinterleger die gesonderte Aufbewahrung verlangt. Etwaige Rechte und Pflichten des Verwahrers, für den Hinterleger Verfügungen oder Verwaltungshandlungen vorzunehmen, werden dadurch nicht berührt.
DepotG · Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren
§ 2 DepotG – Sonderverwahrung
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 2 DepotG verweisen
- § 5 DepotG – Sammelverwahrung
- § 9a DepotG – Sammelurkunde
- § 37 DepotG – Strafbarkeit im Falle der Zahlungseinstellung oder des Insolvenzverfahrens
- § 43 EStG – Kapitalerträge mit Steuerabzug
Rechtsprechung zu § 2 DepotG
Eine Entscheidung zitiert § 2 DepotG.
BVerwG, Urt. v. 30.06.2010 – 5 C 2/10 · 5. Senat
Ausbildungsförderung: Berücksichtigung eines Treuhandverhältnisses