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Zitierfest

DepotG · Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren

§ 2 DepotG – Sonderverwahrung

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Der Verwahrer ist verpflichtet, die Wertpapiere unter äußerlich erkennbarer Bezeichnung jedes Hinterlegers gesondert von seinen eigenen Beständen und von denen Dritter aufzubewahren, wenn es sich um Wertpapiere handelt, die nicht zur Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank zugelassen sind, oder wenn der Hinterleger die gesonderte Aufbewahrung verlangt. Etwaige Rechte und Pflichten des Verwahrers, für den Hinterleger Verfügungen oder Verwaltungshandlungen vorzunehmen, werden dadurch nicht berührt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 2 DepotG verweisen

Rechtsprechung zu § 2 DepotG

Eine Entscheidung zitiert § 2 DepotG.

  • BVerwG, Urt. v. 30.06.2010 – 5 C 2/10 · 5. Senat

    Ausbildungsförderung: Berücksichtigung eines Treuhandverhältnisses

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