Die Bundesnetzagentur ist zuständige Verbindungsstelle nach Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr.
DDG · Digitale-Dienste-Gesetz
§ 23 DDG – Verbindungsstelle nach Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2000/31/EG
Amtliche Fassung, Stand 25.03.2026.
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„Was regelt § 23 DDG? Zitiere den Wortlaut.“