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Zitierfest

DDG · Digitale-Dienste-Gesetz

§ 23 DDG – Verbindungsstelle nach Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2000/31/EG

Amtliche Fassung, Stand 25.03.2026.

Die Bundesnetzagentur ist zuständige Verbindungsstelle nach Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 23 DDG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 23 DDG? Zitiere den Wortlaut.“

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