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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Erwägungsgrund 54 CRR

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

Bei der Feststellung, ob eine Gruppe verbundener Kunden vorliegt und die Risikopositionen somit ein einziges Risiko darstellen, sind auch die Risiken zu berücksichtigen, die sich aus einer gemeinsamen Quelle signifikanter Finanzierungen des Instituts selbst, seiner Finanzgruppe oder der mit ihnen verbundenen Parteien ergeben.