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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 77 CRR – Bedingungen für die Verringerung von Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

(1) Ein Institut holt für jede der folgenden Handlungen zuvor die Erlaubnis der zuständigen Behörde ein:

  • a) Verringerung, Tilgung oder Rückkauf von Instrumenten des harten Kernkapitals, die das Institut begeben hat, in einer gemäß dem einzelstaatlichen Recht zulässigen Weise:
  • b) Verringerung oder Ausschüttung des mit Eigenmittelinstrumenten verbundenen Agios oder dessen Neueinstufung als anderer Eigenmittelposten;
  • c) Kündigung, Tilgung, Rückzahlung oder Rückkauf von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals vor ihrer vertraglichen Fälligkeit.

(2) Ein Institut holt die vorherige Erlaubnis der Abwicklungsbehörde ein, wenn es nicht unter Absatz 1 fallende Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vor ihrer vertraglichen Fälligkeit kündigen, tilgen, zurückzahlen oder zurückkaufen will.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 77 CRR verweisen

  • Art. 28 CRR – Instrumente des harten Kernkapitals
  • Art. 52 CRR – Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals
  • Art. 63 CRR – Instrumente des Ergänzungskapitals
  • Art. 72b CRR – Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
  • Art. 78 CRR – Erlaubnis der Aufsichtsbehörden zur Verringerung von Eigenmitteln
  • Art. 78a CRR – Erlaubnis zur Verringerung von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
  • Anhang IV CRR

Rechtsprechung zu Art. 77 CRR

Eine Entscheidung zitiert Art. 77 CRR.

  • EuG, Urt. v. 08.07.2020 – T-203/18 · Zweite erweiterte Kammer

    VQ gegen Europäische Zentralbank. Wirtschafts- und Währungspolitik – Beaufsichtigung von Kreditinstituten – Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 – Von der EZB gegenüber einem Kreditinstitut wegen Verstoßes gegen Art. 77 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verhängte …

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