Für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe i werden in dem von den Posten des harten Kernkapitals in Abzug zu bringenden Betrag keine mit einer Übernahmegarantie versehenen Positionen, die seit höchstens fünf Arbeitstagen gehalten werden, berücksichtigt und wird dieser Betrag gemäß den Artikeln 44 und 45 und Unterabschnitt 2 ermittelt.
CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)
Art. 47 CRR – Abzug von Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals, wenn ein Institut eine wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche hält
Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf Art. 47 CRR verweisen
- Art. 437 CRR – Offenlegung von Eigenmitteln
- Art. 520 CRR – Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
- Anhang IV CRR