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Zitierfest

BWahlG · Bundeswahlgesetz

§ 47 BWahlG – Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

(1) Über den Verlust der Mitgliedschaft nach § 46 Abs. 1 wird entschieden

  • 1. im Falle der Nummer 1 im Wahlprüfungsverfahren,
  • 2. im Falle der Nummern 2 und 5 durch Beschluß des Ältestenrates des Deutschen Bundestages,
  • 3. im Falle der Nummer 3, wenn der Verlust der Wählbarkeit durch rechtskräftigen Richterspruch eingetreten ist, durch Beschluß des Ältestenrates des Deutschen Bundestages, im übrigen im Wahlprüfungsverfahren,
  • 4. im Falle der Nummer 4 durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages in der Form der Erteilung einer Bestätigung der Verzichtserklärung.

(2) Wird über den Verlust der Mitgliedschaft im Wahlprüfungsverfahren entschieden, so scheidet der Abgeordnete mit der Rechtskraft der Entscheidung aus dem Deutschen Bundestag aus.

(3) Entscheidet der Ältestenrat oder der Präsident des Deutschen Bundestages über den Verlust der Mitgliedschaft, so scheidet der Abgeordnete mit der Entscheidung aus dem Deutschen Bundestag aus. Die Entscheidung ist unverzüglich von Amts wegen zu treffen. Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung kann der Betroffene die Entscheidung des Deutschen Bundestages über den Verlust der Mitgliedschaft im Wahlprüfungsverfahren beantragen. Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.

Rechtsprechung zu § 47 BWahlG

Eine Entscheidung zitiert § 47 BWahlG.

  • BVerfG, Beschl. v. 15.08.2014 – 2 BvR 969/14 · 2. Senat 3. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Durchsuchung bei ehemaligem Bundestagsabgeordneten sowie Beschlagnahme von E-Mails und weiteren Daten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden - Rüge einer Verletzung von Art 46 Abs 2 GG iVm Art 38 Abs 1 S 2 GG wegen Subsidiarität unzulässig - iÜ keine Grundrechtsverletzung

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