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Zitierfest

BWahlG · Bundeswahlgesetz

§ 33 BWahlG – Wahrung des Wahlgeheimnisses

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

(1) Es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, dass der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden, die die Wahrung des Wahlgeheimnisses sicherstellen.

(2) Die nach § 14 Absatz 5 zulässige Hilfe bei der Stimmabgabe bleibt unberührt. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Verweise

Vorschriften, die auf § 33 BWahlG verweisen

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