Zum Inhalt springen
Zitierfest

BWahlG · Bundeswahlgesetz

§ 11 BWahlG – Ehrenämter

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

(1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

Verweise

Vorschriften, die auf § 11 BWahlG verweisen

Rechtsprechung zu § 11 BWahlG

Eine Entscheidung zitiert § 11 BWahlG.

  • BAG, Urt. v. 29.08.2012 – 10 AZR 499/11 · 10. Senat

    Leitsatz: Durch die Ausübung unentgeltlicher ehrenamtlicher Tätigkeit wird kein Arbeitsverhältnis begründet.

Weitere Entscheidungen zu § 11 BWahlG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 11 BWahlG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 11 BWahlG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten