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Zitierfest

BVerfGG · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

§ 85 BVerfGG

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 100 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes einzuholen, so legt das Verfassungsgericht des Landes unter Darlegung seiner Rechtsauffassung die Akten vor.

(2) Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Bundesrat, der Bundesregierung und, wenn es von einer Entscheidung des Verfassungsgerichts eines Landes abweichen will, diesem Gericht Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist.

(3) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet nur über die Rechtsfrage.

Rechtsprechung zu § 85 BVerfGG

2 Entscheidungen zitieren § 85 BVerfGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 19.10.2022 – 1 BvN 1/21 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Das Verfassungsgericht eines Landes hat nach Art. 100 Abs. 3 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einer bestimmten, die Auslegung des Grundgesetzes betreffenden Frage, von einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Verfassungsgerichts eines anderen …
  • BVerfG, Beschl. v. 21.12.2021 – 2 BvR 1844/20 · 2. Senat 2. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidung des VerfGH München zur Unzulässigkeit des Volksbegehrens "#6 Jahre Mietenstopp" (16.07.2020, Vf. 32-IX-20) unbegründet - keine Verletzung des Willkürverbots (Art 3 Abs 1 GG) oder des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 S …

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