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Zitierfest

BVerfGG · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

§ 83 BVerfGG

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Das Bundesverfassungsgericht stellt in den Fällen des Artikels 100 Abs. 2 des Grundgesetzes in seiner Entscheidung fest, ob die Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den einzelnen erzeugt.

(2) Das Bundesverfassungsgericht hat vorher dem Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist zu geben. Sie können in jeder Lage des Verfahrens beitreten.

Rechtsprechung zu § 83 BVerfGG

2 Entscheidungen zitieren § 83 BVerfGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 03.11.2020 – 2 BvF 2/18 · 2. Senat

    Zwischenentscheidung im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle: Beitritt weiterer, nicht eigenständig antragsberechtigter Mitglieder des Deutschen Bundestags zu laufendem Normenkontrollverfahren unzulässig - kein unselbständiger "Anschluss" an eingeleitetes Normenkontrollverfahren ohne Zustimmung …

  • BVerfG, Beschl. v. 05.07.2023 – 2 BvC 4/23 · 2. Senat

    Unwirksamkeit des Beitritts des Deutschen Bundestags zum Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren der CDU/CSU-Bundestagsfraktion bzgl der Bundestagswahl 2021 - zudem Ablehnungsgesuch gegen Richter Müller gegenstandslos

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