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Zitierfest

BVerfGG · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

§ 7 BVerfGG

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Die vom Bundesrat zu berufenden Richter werden mit zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates gewählt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 7 BVerfGG verweisen

Rechtsprechung zu § 7 BVerfGG

Eine Entscheidung zitiert § 7 BVerfGG.

  • BVerfG, Beschl. v. 06.10.2020 – 2 BvC 32/19 · 2. Senat

    Feststellung der ordnungsgemäßen Besetzung des Zweiten Senats - Verwerfung mehrerer Ablehnungsgesuche aufgrund offensichtlicher Unzulässigkeit - Verwerfung der vom Beschwerdeführer erhobenen Wahlprüfungsbeschwerde

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