Die vom Bundesrat zu berufenden Richter werden mit zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates gewählt.
BVerfGG · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
§ 7 BVerfGG
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 7 BVerfGG verweisen
Rechtsprechung zu § 7 BVerfGG
Eine Entscheidung zitiert § 7 BVerfGG.
BVerfG, Beschl. v. 06.10.2020 – 2 BvC 32/19 · 2. Senat
Feststellung der ordnungsgemäßen Besetzung des Zweiten Senats - Verwerfung mehrerer Ablehnungsgesuche aufgrund offensichtlicher Unzulässigkeit - Verwerfung der vom Beschwerdeführer erhobenen Wahlprüfungsbeschwerde
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