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Zitierfest

BVerfGG · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

§ 37 BVerfGG

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Antragsgegner Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist und beschließt dann, ob der Antrag als unzulässig oder als nicht hinreichend begründet zurückzuweisen oder ob die Verhandlung durchzuführen ist.

Rechtsprechung zu § 37 BVerfGG

2 Entscheidungen zitieren § 37 BVerfGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 19.07.2016 – 2 BvR 1958/13 · 2. Senat

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

  • BVerfG, Beschl. v. 25.11.2015 – 2 BvR 1461/15 · 2. Senat 1. Kammer

    Stattgebender Kammerbeschluss: Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in Konkurrentenstreit um richterliche Beförderungsstelle - hier Vorsitzendestelle am BSG - verstößt gegen Art 33 Abs 2 iVm Art 19 Abs 4 GG - zur Dokumentationspflicht von Auswahlentscheidungen bei mehreren Beförderungsbewerbern

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