Zum Inhalt springen
Zitierfest

BVerfGG · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

§ 26 BVerfGG

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Das Bundesverfassungsgericht erhebt den zur Erforschung der Wahrheit erforderlichen Beweis. Es kann damit außerhalb der mündlichen Verhandlung ein Mitglied des Gerichts beauftragen oder mit Begrenzung auf bestimmte Tatsachen und Personen ein anderes Gericht darum ersuchen.

(2) Auf Grund eines Beschlusses mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen des Gerichts kann die Beiziehung einzelner Urkunden unterbleiben, wenn ihre Verwendung mit der Staatssicherheit unvereinbar ist.

Rechtsprechung zu § 26 BVerfGG

Eine Entscheidung zitiert § 26 BVerfGG.

  • BVerfG, Beschl. v. 16.11.2010 – 2 BvL 12/09 · 2. Senat 2. Kammer

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit von § 306b Abs 2 Nr 2 StGB im Hinblick auf die Schuldangemessenheit der Strafandrohung - mangelnde Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage bei unzureichender Sachverhaltsaufklärung - Erforderlichkeit eines Sonderstrafrahmens für minder schwere …

Weitere Entscheidungen zu § 26 BVerfGG suchen