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Zitierfest

BtMG · Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln

§ 24 BtMG – Duldungs- und Mitwirkungspflicht

Amtliche Fassung, Stand 19.05.2026.

(1) Jeder Teilnehmer am Betäubungsmittelverkehr oder jeder Hersteller ausgenommener Zubereitungen ist verpflichtet, die Maßnahmen nach den §§ 22 und 23 zu dulden und die mit der Überwachung beauftragten Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen die Stellen zu bezeichnen, in denen der Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung ausgenommener Zubereitungen stattfindet, umfriedete Grundstücke, Gebäude, Räume, Behälter und Behältnisse zu öffnen, Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in Unterlagen und die Entnahme der Proben zu ermöglichen.

(2) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen seiner in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

Verweise

Vorschriften, die auf § 24 BtMG verweisen

Rechtsprechung zu § 24 BtMG

2 Entscheidungen zitieren § 24 BtMG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 10.03.2022 – 3 C 1/21 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat

    Leitsatz: Die für die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs bei Ärzten zuständigen Behörden sind nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 BtMG nicht befugt, Einsicht in ärztliche Patientenakten zu nehmen. Patientenakten sind keine Unterlagen über den Betäubungsmittelverkehr im Sinne der Vorschrift.
  • BVerwG, Beschl. v. 15.02.2021 – 3 B 37/19, 3 B 37/19 (3 C 1/21) (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat

    Revisionszulassung; Vorlage von BtM-Rezepten und weiteren Patientenunterlagen

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