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Zitierfest

BremSchulG · Bremisches Schulgesetz (BremSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005

§ 68 BremSchulG – Einschränkung von Grundrechten

Amtliche Fassung, Stand 01.04.2025.

Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des § 35 Absatz 3 und des § 36 Absatz 4 (Verpflichtung zur Teilnahme an schulärztlichen und sonderpädagogischen Untersuchungen) und das Grundrecht auf Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe der §§ 52 bis 58 (Schulpflicht) eingeschränkt.