Soweit dieses Gesetz den Erlass von Rechtsverordnungen vorsieht und nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, ist die Senatorin für Kinder und Bildung ermächtigt, sie zu erlassen.
BremSchulG · Bremisches Schulgesetz (BremSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005
§ 67 BremSchulG – Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Amtliche Fassung, Stand 01.04.2025.
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