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Zitierfest

BremSchulG · Bremisches Schulgesetz (BremSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005

§ 67 BremSchulG – Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

Amtliche Fassung, Stand 01.04.2025.

Soweit dieses Gesetz den Erlass von Rechtsverordnungen vorsieht und nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, ist die Senatorin für Kinder und Bildung ermächtigt, sie zu erlassen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 67 BremSchulG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 67 BremSchulG? Zitiere den Wortlaut.“

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