Schüler und Schülerinnen, die die Schulpflicht nicht erfüllen, können der Schule zwangsweise zugeführt werden.
BremSchulG · Bremisches Schulgesetz (BremSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005
§ 64 BremSchulG – Unmittelbarer Zwang
Amtliche Fassung, Stand 01.04.2025.