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Zitierfest

BremSchulG · Bremisches Schulgesetz (BremSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005

§ 64 BremSchulG – Unmittelbarer Zwang

Amtliche Fassung, Stand 01.04.2025.

Schüler und Schülerinnen, die die Schulpflicht nicht erfüllen, können der Schule zwangsweise zugeführt werden.