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Zitierfest

BremSchulG · Bremisches Schulgesetz (BremSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005

§ 63 BremSchulG – Schuljahr, Schulwoche

Amtliche Fassung, Stand 01.04.2025.

(1) Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des nächsten Jahres.

(2) Der Unterricht an den Vollzeitschulen kann nach Wahl der Schulen an sechs oder an fünf Tagen in der Woche durchgeführt werden. Die Rechte der Fachaufsicht und die des Magistrats Bremerhaven bleiben unberührt.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 63 BremSchulG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 63 BremSchulG? Zitiere den Wortlaut.“

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