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Zitierfest

BremSchulG · Bremisches Schulgesetz (BremSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005

§ 58 BremSchulG – Pflicht zur Teilnahme am Unterricht

Amtliche Fassung, Stand 01.04.2025.

Für Schülerinnen und Schüler, die nicht der Schulpflicht unterliegen und die eine öffentliche Schule besuchen, gilt § 55 Absatz 8 entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 58 BremSchulG verweisen