Für Schülerinnen und Schüler, die nicht der Schulpflicht unterliegen und die eine öffentliche Schule besuchen, gilt § 55 Absatz 8 entsprechend.
BremSchulG · Bremisches Schulgesetz (BremSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005
§ 58 BremSchulG – Pflicht zur Teilnahme am Unterricht
Amtliche Fassung, Stand 01.04.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 58 BremSchulG verweisen
- § 68 BremSchulG – Einschränkung von Grundrechten