Die Vorschriften über die Schulpflicht gelten für alle, die im Lande Bremen ihre Wohnung oder, bei mehreren Wohnungen, ihre Hauptwohnung oder ihre Ausbildungsstätte haben.
BremSchulG · Bremisches Schulgesetz (BremSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005
§ 52 BremSchulG – Geltungsbereich
Amtliche Fassung, Stand 01.04.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 52 BremSchulG verweisen
- § 68 BremSchulG – Einschränkung von Grundrechten