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Zitierfest

BremSchulG · Bremisches Schulgesetz (BremSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005

§ 52 BremSchulG – Geltungsbereich

Amtliche Fassung, Stand 01.04.2025.

Die Vorschriften über die Schulpflicht gelten für alle, die im Lande Bremen ihre Wohnung oder, bei mehreren Wohnungen, ihre Hauptwohnung oder ihre Ausbildungsstätte haben.

Verweise

Vorschriften, die auf § 52 BremSchulG verweisen