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Zitierfest

BremSchulG · Bremisches Schulgesetz (BremSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005

§ 17 BremSchulG – Schulstufen

Amtliche Fassung, Stand 01.04.2025.

(1) Die Primarstufe umfasst die Jahrgangsstufen 1 bis 4.

(2) Die Sekundarstufe I umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 10, im achtjährigen zum Abitur führenden Bildungsgang die Jahrgangsstufen 5 bis 9.

(3) Die Sekundarstufe II umfasst die Gymnasiale Oberstufe und die Bildungsgänge der berufsbildenden Schulen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 17 BremSchulG verweisen