Zum Inhalt springen
Zitierfest

BremSchulG · Bremisches Schulgesetz (BremSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005

§ 16 BremSchulG – Schularten

Amtliche Fassung, Stand 01.04.2025.

(1) Schularten sind

  • 1. als allgemeinbildende Schulen
  • a) die Grundschule
  • b) die Oberschule
  • c) das Gymnasium
  • d) die Schule für Erwachsene
  • 2. als berufsbildende Schulen
  • a) die Berufsschule
  • b) die Berufsfachschule
  • c) das Berufliche Gymnasium
  • d) die Fachoberschule
  • e) die Berufsoberschule
  • f) die Fachschule.

(2) Eine Schulart kann verschiedene Bildungsgänge umfassen. Werkschule, ausbildungsvorbereitende und doppelqualifizierende Bildungsgänge können einer Schulart zugeordnet werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 16 BremSchulG verweisen