(1) Schularten sind
- 1. als allgemeinbildende Schulen
- a) die Grundschule
- b) die Oberschule
- c) das Gymnasium
- d) die Schule für Erwachsene
- 2. als berufsbildende Schulen
- a) die Berufsschule
- b) die Berufsfachschule
- c) das Berufliche Gymnasium
- d) die Fachoberschule
- e) die Berufsoberschule
- f) die Fachschule.
(2) Eine Schulart kann verschiedene Bildungsgänge umfassen. Werkschule, ausbildungsvorbereitende und doppelqualifizierende Bildungsgänge können einer Schulart zugeordnet werden.