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Zitierfest

BremLBO · Bremische Landesbauordnung vom 29. Mai 2024

§ 9 BremLBO – Gestaltung

Amtliche Fassung, Stand 01.09.2026.

Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken. Bauliche Anlagen dürfen das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 9 BremLBO verweisen

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