Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken. Bauliche Anlagen dürfen das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten.
BremLBO · Bremische Landesbauordnung vom 29. Mai 2024
§ 9 BremLBO – Gestaltung
Amtliche Fassung, Stand 01.09.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 9 BremLBO verweisen
- § 84 BremLBO – Rechtsvorschriften
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