Sind Bauprodukte entgegen § 21 mit dem Übereinstimmungszeichen gekennzeichnet, kann die Bauaufsichtsbehörde die Verwendung dieser Bauprodukte untersagen und deren Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen.
BremLBO · Bremische Landesbauordnung vom 29. Mai 2024
§ 77 BremLBO – Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte
Amtliche Fassung, Stand 01.09.2026.
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