Zum Inhalt springen
Zitierfest

BremLBO · Bremische Landesbauordnung vom 29. Mai 2024

§ 77 BremLBO – Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte

Amtliche Fassung, Stand 01.09.2026.

Sind Bauprodukte entgegen § 21 mit dem Übereinstimmungszeichen gekennzeichnet, kann die Bauaufsichtsbehörde die Verwendung dieser Bauprodukte untersagen und deren Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 77 BremLBO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 77 BremLBO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten