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Zitierfest

BremLBO · Bremische Landesbauordnung vom 29. Mai 2024

§ 44 BremLBO – Kleinkläranlagen, Gruben

Amtliche Fassung, Stand 01.09.2026.

Kleinkläranlagen und Gruben müssen wasserdicht und ausreichend groß sein. Sie müssen eine dichte und sichere Abdeckung sowie Reinigungs- und Entleerungsöffnungen haben. Diese Öffnungen dürfen nur vom Freien aus zugänglich sein. Die Anlagen sind so zu entlüften, dass Gesundheitsschäden oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Die Zuleitungen zu Abwasserentsorgungsanlagen müssen geschlossen, dicht und, soweit erforderlich, zum Reinigen eingerichtet sein.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 44 BremLBO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 44 BremLBO? Zitiere den Wortlaut.“

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