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Zitierfest

BremLBO · Bremische Landesbauordnung vom 29. Mai 2024

§ 16 BremLBO – Verkehrssicherheit

Amtliche Fassung, Stand 01.09.2026.

(1) Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen von bebauten Grundstücken müssen verkehrssicher sein.

(2) Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs darf durch bauliche Anlagen oder deren Nutzung nicht gefährdet werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 16 BremLBO verweisen