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Zitierfest

BremLBO · Bremische Landesbauordnung vom 29. Mai 2024

§ 14 BremLBO – Brandschutz

Amtliche Fassung, Stand 01.09.2026.

Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.

Verweise

Vorschriften, die auf § 14 BremLBO verweisen