Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.
BremLBO · Bremische Landesbauordnung vom 29. Mai 2024
§ 14 BremLBO – Brandschutz
Amtliche Fassung, Stand 01.09.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 14 BremLBO verweisen
- § 84 BremLBO – Rechtsvorschriften