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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 87 BRAO – Ankündigung der Tagesordnung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Bei der Einberufung der Kammerversammlung ist der Gegenstand, über den in der Kammerversammlung Beschluß gefaßt werden soll, anzugeben.

(2) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht ordnungsmäßig angekündigt ist, dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden.

Rechtsprechung zu § 87 BRAO

Eine Entscheidung zitiert § 87 BRAO.

  • BGH, Beschl. v. 22.08.2023 – AnwZ (Brfg) 7/23 · Senat für Anwaltssachen

    Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung und Säumniszuschlag zum Rechtsanwaltskammerbeitrag

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