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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 85 BRAO – Einberufung der Kammerversammlung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Die Kammerversammlung wird durch den Präsidenten einberufen.

(2) Der Präsident muß die Kammerversammlung einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich oder elektronisch beantragt und hierbei den Gegenstand angibt, der in der Kammerversammlung behandelt werden soll.

(3) Wenn die Geschäftsordnung der Kammer nichts anderes bestimmt, soll die Kammerversammlung am Sitz der Rechtsanwaltskammer stattfinden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 85 BRAO verweisen

Rechtsprechung zu § 85 BRAO

2 Entscheidungen zitieren § 85 BRAO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 03.11.2014 – AnwZ (Brfg) 68/13 · Senat für Anwaltssachen

    Anwaltsgerichtliches Verfahren: Materielles Prüfungsrecht des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer bei Anträgen zur Tagesordnung der Kammerversammlung

  • BGH, Beschl. v. 17.12.2013 – AnwZ (Brfg) 68/13 · Senat für Anwaltssachen

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Passivlegitimation bei Klage gegen die Nichtaufnahme eines Tagesordnungspunkts für die Versammlung der Rechtsanwaltskammer

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