(1) Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen der Kammer nach den Weisungen des Präsidiums. Er ist berechtigt, Geld in Empfang zu nehmen.
(2) Der Schatzmeister überwacht den Eingang der Beiträge.
BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung
(1) Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen der Kammer nach den Weisungen des Präsidiums. Er ist berechtigt, Geld in Empfang zu nehmen.
(2) Der Schatzmeister überwacht den Eingang der Beiträge.
Eine Entscheidung zitiert § 83 BRAO.
BGH, Beschl. v. 02.11.2016 – AnwZ (Brfg) 61/15, AnwZ (B) 2/16 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Ablehnung eines anwaltlichen Beisitzers wegen vorheriger Vorstandstätigkeit in einer beklagten Rechtsanwaltskammer
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