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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 83 BRAO – Aufgaben des Schatzmeisters

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen der Kammer nach den Weisungen des Präsidiums. Er ist berechtigt, Geld in Empfang zu nehmen.

(2) Der Schatzmeister überwacht den Eingang der Beiträge.

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