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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 81 BRAO – Berichte über die Tätigkeit der Kammer und über Wahlergebnisse

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Der Präsident erstattet der Landesjustizverwaltung jährlich Bericht über die Tätigkeit der Kammer und des Vorstandes.

(2) Der Präsident zeigt das Ergebnis der Wahlen zum Vorstand und zum Präsidium alsbald der Landesjustizverwaltung und der Bundesrechtsanwaltskammer an.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 81 BRAO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 81 BRAO? Zitiere den Wortlaut.“

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